Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Teil I

Präambel

Die nachstehende Verordnung reiht sich ein in die gemeinsamen Bestrebungen von Bund und Ländern, die Covid-19-Pandemie zu bekämpfen und die seit März 2021 wieder stark zunehmenden Infektionszahlen schnell zu senken. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 hat der Bundessgesetzgeber bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen ergriffen, in deren Fokus die Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes stehen.

1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.

(2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich).

(3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar.

(4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.

(5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Gesichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.

(6) Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) oder den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Atemschutzmasken im Sinne des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind FFP2-Masken oder Masken vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94). Medizinische Gesichtsmasken im Sinne des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind Schutzmasken, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) entsprechen.

§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Jede Person ist angehalten, sich vor einer privaten oder anderen Veranstaltung mittels Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vergewissern und während jeglichem Kontakt mit anderen Personen als den in § 2 Absatz 2 genannten eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

(3) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

(4) Absatz 3 gilt nicht
  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,
  4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,
  5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,
  6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe
  7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und
  8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.

Als gewichtige und unabweisbare Zwecke im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Infektionsschutzgesetzes gelten insbesondere die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Gründe.

§ 3 Abstandsgebot

(1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
  1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
  2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes sowie in der beruflichen Bildung,
  3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,
  4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder
  5. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder eine aufgrund von § 25 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer möglich einzuhalten.

§ 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
  1. von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  2. in sonstigen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen, sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten Personen erfolgt,
  3. von Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
  4. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,
  5. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung ein-schließlich der Prüfungen,
  6. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Personal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
  7. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,
  8. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  9. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
  10. in Aufzügen,
  11. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen, sofern diese sich nicht an ihrem Platz aufhalten,
  12. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen
  13. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 12 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Eine FFP-2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
  1. von Fahrgästen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  2. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
  3. in Krankenhäusern von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
  4. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
  5. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,
  6. Besucherinnen und Besucher in kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen und
  7. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 6 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(3) Eine medizinische Gesichtsmaske ist im Freien zu tragen
  1. im öffentlichen Raum
    a) auf Märkten,
    b) in Warteschlangen,
    c) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
    d) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr,
    e) in den Außenbereichen von kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen,
    f) in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, sofern diese sich nicht an ihrem Platz aufhalten und,
    g) von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen, sofern diese sich nicht an ihrem Platz aufhalten;

dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, und

  1. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2.

Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske einschließlich einer FFP-2-Maske gilt nicht
  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
    • 1a. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,
  2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die im Fall der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 mindestens die Anforderungen nach § 1 Absatz 6, im Fall der Pflicht nach Absatz 3 die Anforderungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
  4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
  5. für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
  6. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.“

§ 5 Anwesenheitsdokumentation

(1) Die Verantwortlichen für
  1. Veranstaltungen,
  2. Kantinen und Gaststätten,
  3. Hotels,
  4. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
  5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 19,
  6. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,
  7. kulturelle Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen,
  8. Einzelhandelsgeschäfte, mit Ausnahme solcher nach § 15 Absatz 1 Satz 2, sowie
  9. weitere, in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung genannte Einrichtungen,

haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen und Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden. Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung des Verantwortlichen ermöglichen, erfolgen. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesenheitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorgehalten werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen)
  4. vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digitalen Anwendungen)

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt auch im Falle der Registrierung in einer digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die Nutzerinnen und Nutzer.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verantwortlichen sicher-zustellen haben, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 6 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der aufgrund von § 25 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 6a Testpflicht

(1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befreit nicht von der Pflicht nach Satz 1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5 verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen oder ausstellen zu lassen. Eine Bescheinigung über das Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung wird nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt wird, § 6b Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.

(3) Selbständige, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, zweimal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

§ 6b Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Soweit nach dieser Verordnung oder nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person

  1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“),
  2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
  3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauf-tragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
  4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauf-tragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheini-gung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines aktu-ellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Durchführung der Testung gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist in der Anwesenheitsdokumentation nach § 5 zu vermerken, soweit diese nicht unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmung durch den Verantwortlichen technisch nicht zulassen. Von Satz 1 abweichende Vorgaben zur Testung an Schulen nach der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2021 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt hat. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie die Beaufsichtigung der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauftragung vorgenommen werden.

(3) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

§ 6c Ausnahmen für Testpflicht und Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Unbeschadet § 6b Absatz 3 entfällt eine nach dieser Verordnung oder nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen, für folgende Personen:
  1. Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
  2. Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie
  3. Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personengruppen besteht abweichend von § 6a Absatz 2 keine Pflicht zur Annahme des Testangebots oder abweichend von § 6a Absatz 3 keine Pflicht, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen.

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